§35 BauGB — Privilegierung von Batteriespeichern
Die Privilegierung von Batteriespeichern nach §35 BauGB bedeutet, dass bestimmte BESS-Vorhaben im baurechtlichen Außenbereich grundsätzlich zulässig sind – ohne projektbezogenen Bebauungsplan. Eingeführt wurde sie durch das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG); der Bundestag beschloss es am 04.12.2025, das Inkrafttreten erfolgte ~01.01.2026.
Es gibt zwei neue Privilegierungs-Tatbestände:
§35 Abs. 1 Nr. 11 – Co-Location: Ein Batteriespeicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer bestehenden EE-Anlage (Photovoltaik oder Wind) kann ohne projektbezogenen B-Plan um den Speicher erweitert werden.
§35 Abs. 1 Nr. 12 – Stand-Alone: Eigenständige Speicher sind privilegiert, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: mindestens 4 MW Leistung; Standort ≤ 200 m von der Grenze eines Umspannwerks (Höchst-/Hoch- bzw. Hoch-/Mittelspannung) oder eines (auch stillgelegten) Kraftwerks ≥ 50 MW; Flächendeckel: privilegierte BESS-Flächen je Gemeinde ≤ 0,5 % des Gemeindegebiets und ≤ 50.000 m².
Flankierend gelten Energiespeicher im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse, was ihre Position in der planungsrechtlichen Abwägung stärkt.
Wichtiger Hinweis (Stand 2026): Der Tatbestand wurde im Gesetzgebungsverfahren mehrfach geändert. Frühere Entwürfe nannten eine Schwelle „ab 1 MWh" – dies ist überholt; der Endstand für Stand-Alone-Speicher liegt bei 4 MW. Wir bilden den uns bekannten Rechtsstand ab; eine verbindliche Bewertung des Einzelfalls erfordert eine anwaltliche Prüfung auf Basis des aktuellen Rechtsstands.
Begriffserklärungen zur allgemeinen Information — keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Verbindliche Bewertungen erfordern Einzelfallprüfung.